{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-272_2014-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=07670c5e-3fe1-4c6d-bfcb-023e5c8129e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "cfa8a50c24de2992b3ddf63ea4accc63"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-272_2014-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d3c7d85e-39f9-4aa4-a2fb-b7825163275c", "Checksum": "a9f8b6a4a031972019bbcf8f5ad9b604"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 272", "710 2013 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2014 710 13 272 (710 2013 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:36", "Checksum": "a9b7f0456137762797de076f35a6d363", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2014 710 13 272 (710 2013 272)\nRegeste:\nBeiträge\n\n3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis Ende Dezember 2011 geltenden und\nvorliegend anwendbaren Fassung) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 324.-- (im hier massgebenden Jahr 2010: Fr.\n382.--; siehe Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 26. September 2008) bis Fr. 8'400.-- pro Jahr. Art. 10 Abs. 3\nSatz 1 AHVG verpflichtet sodann den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über die Beitragsbemessung zu erlassen. Gestützt auf diese Norm hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 1 der\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947\nbestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen,\nwobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden.\nVerfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der\njährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2\nAHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten 50'000\nFranken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV).\n\n3.2 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der betreffenden\nrechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7\nAHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen\nSteuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie\narbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).\n\n3.3 Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen,\ndass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die\nBeiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. In diesem\nFall müssen sie die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, jener Aus-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngleichkasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind (Art. 10\nAbs. 3 letzter Satz AHVG in Verbindung mit Art. 30 AHVV).\n\n4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 30. April 2013 eine Beitragsverfügung für\ndas Jahr 2010, mit welcher sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers\nals Nichterwerbstätiger auf Fr. 7‘906.40 festsetzte. Grundlage dieses Entscheides war die\nAHV/IV-Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 29. April 2013. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2010 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 3‘002‘271.-- aufwiesen. Weiter habe der Beschwerdeführer\nüber ein Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 102‘054.-- und seine Ehefrau über ein solches\nvon Fr. 64‘531.-- verfügt. Das gesamte Renteneinkommen der Ehegatten in Höhe von\nFr. 166‘585.-- multiplizierte die Ausgleichskasse mit dem Faktor 20, woraus das für die Berechnung der Beiträge gültige kapitalisierte Reineinkommen von Fr. 3‘331‘700.-- resultierte. Dieses\nwurde zum Reinvermögen von Fr. 3‘002‘271.-- addiert. Der Gesamtbetrag von Fr. 6‘333‘971.--\nwurde halbiert und gerundet, woraus sich der für die Berechnung massgebliche Betrag von\nFr. 3‘150‘000.-- ergab (Fr. 3‘331‘700.-- + Fr. 3‘002‘271.-- = Fr. 6‘333‘971.-- / 2 =\nFr. 3‘166‘985.50, gerundet Fr. 3‘150‘000.--).\n\n4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorstehend aufgeführte Berechnung der Ausgleichskasse sei fehlerhaft. Er moniert zunächst, dass er im Jahr 2010 nicht über ein Renteneinkommen in Höhe von Fr. 102‘054.--, sondern über ein solches von Fr. 94‘370.-- verfügt habe. Die Differenz ergebe sich aus einer einmaligen Auszahlung von freien Stiftungsmitteln der\nErgänzungskasse der C.____ in Höhe von Fr. 7‘685.--. Diese einmalige Auszahlung könne\nnicht als Rentenleistung betrachtet werden.\n\n"}