{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-272_2014-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=07670c5e-3fe1-4c6d-bfcb-023e5c8129e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050822", "Checksum": "cfa8a50c24de2992b3ddf63ea4accc63"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-272_2014-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d3c7d85e-39f9-4aa4-a2fb-b7825163275c", "Checksum": "a9f8b6a4a031972019bbcf8f5ad9b604"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 272", "710 2013 272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2014 710 13 272 (710 2013 272)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:06:36", "Checksum": "a9b7f0456137762797de076f35a6d363", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2014 710 13 272 (710 2013 272)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 19. Juni 2014 (710 13 272)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nBeiträge Nichterwerbstätige; Multiplikation des Renteneinkommens mit dem Faktor 20\ngemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge (897'042 / 120695.0.0 / 756.1148.7971.68)\n\nA.1 Der 1948 geborene A.____ ging am 1. Februar 2008 im Alter von 60 Jahren vorzeitig in\nPension. Die Pensionskasse der B.____, teilte ihm mit Schreiben vom 13. November 2007 mit,\ndass er ab 1. Februar 2008 Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von\nFr. 61‘155.--/p.a. und vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2013 (Erreichung des ordentlichen\nRentenalters) auf eine Übergangsrente in Höhe von Fr. 26‘520.--/p.a. habe. Weiter stehe ihm\nvon der Ergänzungskasse der C.____ eine lebenslängliche Altersrente von Fr. 6‘694.80/p.a. zu.\nA.2 Mit Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 30. April 2013 erhob die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) von A.____ einen persönlichen AHV/IV/EO-Beitrag für\ndas Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 7‘906.40. Die dagegen durch den Versicherten mit Eingabe\nvom 30. Mai 2013 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom\n19. August 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung der Beiträge basiere auf\neinem Reinvermögen am Stichtag (31. Oktober 2010) von Fr. 3‘002‘271.-- und einem Renteneinkommen von Fr. 166‘585.--, welches mit dem Faktor 20 multipliziert den Betrag von\nFr. 3‘331‘700.-- ergebe. In der Folge seien das Reinvermögen und das kapitalisierte Renteneinkommen addiert und sodann halbiert worden. Der daraus resultierende Betrag von\nFr. 3‘150‘000.-- habe das massgebende Vermögen ergeben.\n\nB. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 18. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, dass das für die Festsetzung des persönlichen AHV/IV/EO-Beitrages für\ndas Jahr 2010 massgebende fiktive Vermögen auf Fr. 2‘702‘870.-- und damit der Beitrag aufgrund eines massgebenden Vermögens von Fr. 2‘850‘000.-- zu berechnen sei. Zur Begründung\nbrachte er im Wesentlichen vor, dass die einmalige Auszahlung von Fr. 7‘684.-- durch die\nC.____ nicht als Renteneinkommen zu betrachten sei. Weiter sei es nicht rechtens, wenn die\nÜbergangsrente mit dem Faktor 20 multipliziert werde.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2\nATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist\nnach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in\nFrenkendorf, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht\nals einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der\nVersicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 18. September 2013 ist demnach einzutreten.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze,\nweshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.\n\n2. Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss\nArt. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach\nArt. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit\nausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des\n20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und\nMänner das 65. Altersjahr vollendet haben.\n\n"}