Es ist anzunehmen, dass das kantonale Amt B.____ den Beschwerdeführer arbeitsvertraglich verpflichtet hätte, hätte im damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, eine entsprechende Stelle zu schaffen. 6.2 Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegen die für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien. Der Entscheid der Ausgleichskasse, die Tätigkeit des Be- Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers beim kantonalen Amt B.____ als unselbständig zu qualifizieren, erweist sich somit als zutreffend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.