Weiter arbeitete der Beschwerdeführer ausschliesslich für das kantonale Amt B.____ und akquirierte bis heute keine weiteren Aufträge. Auch wenn er eine hochspezialisierte Dienstleistung erbringt, stellt die Konzentration auf einen einzigen Vertragspartner ein zusätzliches Indiz für den unselbstständigen Charakter der Tätigkeit dar.