Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers. Zwar verwendet der Beschwerdeführer eigenes Geschäftspapier mit aufgedrucktem Firmennamen und er verfügt über einen entsprechenden Eintrag im Telefon- und Adressbuch. Demgegenüber sprechen aber die Tatsache, dass er seine Firma nicht im Handelsregierter eintragen liess und bis heute weder eine Berufshaftpflicht- noch eine Unfall- oder Krankentaggeldversicherung abschloss, gegen seine selbstständige Tätigkeit. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer ausschliesslich für das kantonale Amt B.____ und akquirierte bis heute keine weiteren Aufträge.