Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeug des Amtes zu benützen und für private Autospesen eine Bewilligung einzuholen. Zudem war er verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsgerät (Laptop und Handy) zu benützen. Diese Umstände weisen auf eine untergeordnete Stellung des Beschwerdeführers hin. Zwar liegt es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse, dass die Auftraggebenden den beauftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen. In solchen Verhältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des in solchen Situationen üblichen Masses übersteigt (WML, Rz 1019).