Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem kantonalen Amt B.____ vom 22. Mai 2013. Demnach hat der Beschwerdeführer auf die Verfügbarkeit der Mitarbeitenden in der Dienststelle Rücksicht zu nehmen und sich zu verpflichten, einen Tag pro Woche in den Räumen des kantonalen Amtes in Z.____ anwesend zu sein. Weiter war er gehalten, für Dienstfahrten ein Fahr-