Er hat keine erheblichen Investitionen getätigt und trägt kein Inkasso- und Delkredererisiko, welches nicht in ähnlicher Form auch für Arbeitnehmer in Bezug auf Lohnforderungen besteht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers seiner Natur nach keine bedeutenden Investitionen erfordert, weshalb diesem Kriterium kein grosses Gewicht zukommt. Im Vordergrund steht vielmehr das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor).