6.1 Wie oben (vgl. E. 3.2 hiervor) ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm erbrachte Dienstleistung kein nennenswertes Unternehmerrisiko trägt: Er hat keine erheblichen Investitionen getätigt und trägt kein Inkasso- und Delkredererisiko, welches nicht in ähnlicher Form auch für Arbeitnehmer in Bezug auf Lohnforderungen besteht.