Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, H 102/06, E. 6.2). Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2, 110 V 78 E. 4).