2. Streitig und zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer beim kantonalen Amt B.____ erzielte Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Juni 2013 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).