Im Kanton Basel- Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss den Artikeln 84 und 91 AHVG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2013 ist einzutreten.