Das kantonale Amt B.____ führte ebenfalls am 14. März 2014 aus, dass sich der Beschwerdeführer auf Anfrage des Amtes hin beworben habe. Er sei darüber informiert worden, dass für eine Zusammenarbeit nach seiner Pensionierung erforderlich sei, dass er einen Status als Selbstständigerwerbender aufweise. Das Amt habe keine weiteren Offerten eingeholt und die Vergabe des Auftrags sei im freihändigen Verfahren erfolgt. Zu den Eingaben des Beschwerdeführers und des beigeladenen Amtes vom 14. März 2014 nahm die Ausgleichskasse am 27. März 2014 Stellung, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt.