G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Februar 2014 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen Akten nicht möglich sei. In der Folge beschloss es, das Verfahren auszustellen und im Rahmen einer amtlichen Erkundigung vom Beschwerdeführer und vom beigeladenen Amt weitere Informationen einzuholen. Am 14. März 2014 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er mit dem kantonalen Amt B.____ und der D____SA in Vertragsverhandlungen stehe. Eine Anstellung beim kantonalen Amt B.____ stünde nicht zur Diskussion, da er sich selbstständig machen wolle. Das kantonale Amt B.___