Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich frei. Er müsse aber auf die Verfügbarkeit von Mitarbeitenden der Dienststelle Rücksicht nehmen. Dies habe teilweise fixe Präsenzzeiten zur Folge. Es stehe ihm aber frei, für weitere Auftraggeber zu arbeiten. Weiter sei für die Betreuung des Softwaresystems SAP – aus Sicherheits- und Datenschutz- und Kostengründen – erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz in den Räumen des kantonalen Amtes habe. Durch die Mitbenutzung der bestehenden Infrastruktur (Natel und Fahrzeug) könnten unnötige Kosten vermieden werden.