E. Mit Verfügung vom 26. September 2013 lud die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts das kantonale Amt B.____ zum Verfahren bei und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Am 29. November 2013 beantragte das kantonale Amt B.____ die Gutheissung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Auftragsverhältnis aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Offerten eingegangen worden sei. Er verfüge als ehemaliger Mitarbeiter der Polizei Basel-Landschaft über das notwendige Wissen für das Geschäftsfeld der Blaulichtund Krisenorganisation.