Weiter erfordere seine Arbeit den Zugang zum kantonalen Informatiksystem, weshalb er auf einen Arbeitsplatz in den Räumen des Auftraggebers angewiesen sei. Die Präsenzzeit sei organisatorisch bedingt. Schliesslich sei er dabei, seine selbstständige Tätigkeit aufzubauen. Das kantonale Amt B.____ sei der erste und derzeit noch einzige Auftraggeber. D. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.