C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 12. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass er sozialversicherungsrechtlich als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Zur Begründung führte er in Wesentlichen aus, das kantonale Amt B.____ übernehme keine Spesen für Arbeitsmittel, die durch den Pool gestellt werden könnten. Weiter erfordere seine Arbeit den Zugang zum kantonalen Informatiksystem, weshalb er auf einen Arbeitsplatz in den Räumen des Auftraggebers angewiesen sei.