Sie hielt fest, dass A.____ über keine eigene Betriebsorganisation verfüge. So würden ihm der Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel (Handy, Fahrzeug) vom kantonalen Amt B.____ zur Verfügung gestellt. Ausserdem sei er an Weisungen gebunden, müsse eine Präsenzpflicht erfüllen und sei von einem einzigen Arbeitgeber abhängig.