B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 stellte die zuständige Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) fest, dass bei der Arbeit, welche A.____ ausübe, die Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit überwiegen würden. Seine Arbeitgeber seien deshalb verpflichtet, auf dem an ihn entrichteten Lohn die paritätischen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge bei der für ihn zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen. Die Verfügung wurde auch dem kantonalen Amt B.____ eröffnet. Die hiergegen von A.____ erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Juni 2013 ab. Sie hielt fest, dass A.____ über keine eigene Betriebsorganisation verfüge.