{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b129a914-fc11-409b-923b-0a1a57abfb0d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8308edb8dfdfd0e531fcbe1f67095877"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6ed921f-f47d-45c6-a640-582016a208a4", "Checksum": "3b3539e16561c82199238947c7470980"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 205 / 314", "710 2013 205 / 314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:38", "Checksum": "76641deec40a6da87ab5b1ce62a455ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung\n\nIm Übrigen sprechen auch Art und Inhalt der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit in\ndiesem konkreten Bereich, bei der spezialisiertes Wissen und Erfahrung sowie die Pflicht zur\npersönlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, für eine Arbeit, die typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt wird. So wurde der Beschwerdeführer mitunter auch deshalb berücksichtigt, weil er sich durch seine frühere Arbeit als Verwaltungsangestellter der Polizei Basel-\nLandschaft das erforderliche Wissen und die nötige Erfahrung für diese Aufgabe angeeignet\nhatte. Es ist anzunehmen, dass das kantonale Amt B.____ den Beschwerdeführer arbeitsvertraglich verpflichtet hätte, hätte im damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, eine entsprechende Stelle zu schaffen.\n\n6.2 Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegen die für eine unselbständige\nTätigkeit sprechenden Kriterien. Der Entscheid der Ausgleichskasse, die Tätigkeit des Be-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschwerdeführers beim kantonalen Amt B.____ als unselbständig zu qualifizieren, erweist sich\nsomit als zutreffend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess\nvor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}