{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b129a914-fc11-409b-923b-0a1a57abfb0d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8308edb8dfdfd0e531fcbe1f67095877"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6ed921f-f47d-45c6-a640-582016a208a4", "Checksum": "3b3539e16561c82199238947c7470980"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 205 / 314", "710 2013 205 / 314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:38", "Checksum": "76641deec40a6da87ab5b1ce62a455ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung\n\n4.3 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer\nbeim kantonalen Amt B.____ auf Anfrage hin bewarb und das Amt keine weiteren Offerten einholte. Ferner ist gestützt auf die Angaben des Amtes davon auszugehen, dass im damaligen\nZeitpunkt für die Betreuung der Projekte keine Stelle geschaffen werden konnte. Ausserdem\nsteht fest, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Ausübung seiner Tätigkeit weder als Einzelfirma ins Handelsregister eintragen liess noch für sich als selbstständig Erwerbender resp. für\nseinen Betrieb eine Krankentaggeld-, Unfall-, oder Berufshaftpflichtversicherung abschloss. Der\nBeschwerdeführer und das kantonale Amt B.____ vereinbarten für die Zeit vom August 2013\nbis Dezember 2014 eine weitere Zusammenarbeit. Abgesehen davon, dass er seit einiger Zeit\nmit der Firma D____SA in Vertragsverhandlungen steht, akquirierte er bisher keine weiteren\nAufträge. Er ist gemäss seinen Angaben anlässlich der Parteiverhandlung vom 18. Dezember\n2014 auch nicht bereit, mehr als 20% zu arbeiten.\n\n5. Die Ausgleichskasse schloss aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine eigene Betriebsorganisation verfügt, der Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel vom kantonalen\nAmt B.____ zur Verfügung gestellt werden, der Beschwerdeführer eine Präsenzpflicht hat und\nzudem von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist, auf eine unselbständige Tätigkeit.\n\n6.1 Wie oben (vgl. E. 3.2 hiervor) ausgeführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall\nselbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, praxisgemäss nicht aufgrund der\nRechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer\nim Hinblick auf die von ihm erbrachte Dienstleistung kein nennenswertes Unternehmerrisiko\nträgt: Er hat keine erheblichen Investitionen getätigt und trägt kein Inkasso- und Delkredererisiko, welches nicht in ähnlicher Form auch für Arbeitnehmer in Bezug auf Lohnforderungen besteht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers seiner Natur nach keine bedeutenden Investitionen erfordert, weshalb diesem Kriterium\nkein grosses Gewicht zukommt. Im Vordergrund steht vielmehr das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor).\n\nVon Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem kantonalen Amt B.____ vom 22. Mai 2013.\nDemnach hat der Beschwerdeführer auf die Verfügbarkeit der Mitarbeitenden in der Dienststelle\nRücksicht zu nehmen und sich zu verpflichten, einen Tag pro Woche in den Räumen des kantonalen Amtes in Z.____ anwesend zu sein. Weiter war er gehalten, für Dienstfahrten ein Fahr-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzeug des Amtes zu benützen und für private Autospesen eine Bewilligung einzuholen. Zudem\nwar er verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsgerät (Laptop und Handy) zu benützen. Diese Umstände weisen auf eine untergeordnete Stellung des Beschwerdeführers hin.\nZwar liegt es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse, dass die Auftraggebenden den beauftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen. In solchen Verhältnissen gewinnt das\nElement der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des in solchen\nSituationen üblichen Masses übersteigt (WML, Rz 1019). Von einer solchen Sachlage ist vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer will seit seiner Pensionierung lediglich noch in einem\nPensum von 20% arbeiten. Da sich dieses bereits in der Tätigkeit für das kantonale Amt B.____\nerschöpft und er zudem auch auf die Verfügbarkeit der Mitarbeitenden der Dienststelle Rücksicht nehmen muss, bleibt ihm kaum Raum für eine freibestimmte Arbeitszeit und eine nach\neigenem Gutdünken gestaltete Arbeitsorganisation. Vielmehr ist eine erhebliche Weisungsgebundenheit resp. Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht resp. eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorganisation und Infrastruktur des kantonalen Amtes B.____ zu bejahen. Wenn er und das kantonale Amt geltend machen, dass für die Betreuung des Softwaresystems SAP ein Arbeitsplatz in\nden Räumen des Amtes aus Sicherheits- Datenschutz- und Kostengründen und die Präsenzpflicht aus Organisationsgründen erforderlich seien, verdeutlicht dies, dass die konkrete Tätigkeit eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des kantonalen Amtes erfordert. Auch die\nVerpflichtung, die bestehende Infrastruktur zu nutzen und die Bewilligungspflicht für private Autospesen bekundet die Weisungsgebundenheit resp. Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers. Zwar verwendet der Beschwerdeführer eigenes Geschäftspapier mit aufgedrucktem Firmennamen und er verfügt über einen entsprechenden Eintrag im Telefon- und Adressbuch.\nDemgegenüber sprechen aber die Tatsache, dass er seine Firma nicht im Handelsregierter eintragen liess und bis heute weder eine Berufshaftpflicht- noch eine Unfall- oder Krankentaggeldversicherung abschloss, gegen seine selbstständige Tätigkeit. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer ausschliesslich für das kantonale Amt B.____ und akquirierte bis heute keine weiteren\nAufträge. Auch wenn er eine hochspezialisierte Dienstleistung erbringt, stellt die Konzentration\nauf einen einzigen Vertragspartner ein zusätzliches Indiz für den unselbstständigen Charakter\nder Tätigkeit dar.\n\n"}