{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b129a914-fc11-409b-923b-0a1a57abfb0d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8308edb8dfdfd0e531fcbe1f67095877"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6ed921f-f47d-45c6-a640-582016a208a4", "Checksum": "3b3539e16561c82199238947c7470980"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 205 / 314", "710 2013 205 / 314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:38", "Checksum": "76641deec40a6da87ab5b1ce62a455ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung\n\n3.3 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen\nbedeutender Investitionen, das Einstehen müssen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen\nund auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, eigene Geschäftsräumlichkeiten und\ndie Beschäftigung von Personal (Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab\n1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012, [WML], Rz 1014). Gemäss der Rechtsprechung besteht\ndas spezifische Unternehmerrisiko im Weiteren darin, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat\n(PETER FORSTER, AHV Beitragsrecht: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf\n2007, S. 85 Rz 65 mit Hinweisen). Das Unternehmerrisiko zeigt sich schliesslich auch darin,\ndass das Inkasso- und Delkredererisiko (beispielsweise das Einstehen müssen für Verluste aus\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Insolvenz von Kunden) sowie Verluste aus mangelhafter Lieferung zu tragen sind und für\ndie Mangelhaftigkeit eines Werks sowie ungetreue und unsorgfältige Ausführung eines Geschäfts einzustehen ist (FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 62 mit Hinweisen).\n\n3.4 Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich\nnamentlich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, seiner Rechenschaftspflicht, seiner Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (WML, Rz 1015; FORSTER, a.a.O.,\nS. 84 Rz 63 mit Hinweisen). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt indessen im Regelfall dann vor,\nwenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter\nSelbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem\nZiel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder\nErwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E. 9a).\nZudem umfasst die unabhängige Stellung, dass die Arbeitszeit und die Arbeitsorganisation frei\ngestaltet werden können. Auch Selbstständigerwerbende haben sich jedoch an sogenannte\nsachliche Weisungen zu halten. Hierbei handelt es sich um Weisungen des Bestellers oder Auftraggebers, die sich auf den Arbeitserfolg beziehen (FORSTER, a.a.O., S. 84 f. Rz 63 mit Hinweisen).\n\n3.5 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden\nSachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils\nunter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach\nMerkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten,\nwelche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (WML, Rz 1016; BGE 123 V 162 f. E. 1,\n122 V 171 E. 3a, 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (WML, Rz 1017). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende\nInvestitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes\nGewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen).\n\n4.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Angaben der Parteien stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar:\n\n4.2 Dem Kantonsgericht liegt ein schriftlicher Auftrag zwischen dem kantonalen Amt\nB.____ und dem Beschwerdeführer vom 22. Mai 2013 vor. Demnach verpflichtete sich dieser in\nder Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 für das kantonale Amt folgende Leistungen\nzu erbringen: Betreuung der Online Service-Plattform SAP (Koordination, Datenpflege, Unterstützung zu Gunsten des kantonalen Amtes B.____, Abnahme bei Softwareänderungen, Superuser), X.____, Dokumentations-Betreuung der Basisstation (Fotos, Zufahrtsbeschreibung an\ndie Basisstationen, Beratung bei Fragen der Instandhaltung) und Umsetzung Pflichtenheft\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nY.____ (Beratung bei Fragen der Instandhaltung, Support bei Projektsitzungen). Die Präsenzpflicht wurde mit einem Tag pro Woche (circa 8 Stunden) oder nach Absprache vereinbart. Der\nStundenansatz – exkl. Spesen und Nebenkosten – wurde mit Fr. 140.-- und das maximale Kostendach mit Fr. 35‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer, Spesen und Nebenkosten) beziffert. Weiter\nwurde vereinbart, dass dem Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des kantonalen Amtes in\nZ.____ ein Arbeitsplatz, ein Laptop mit Zugang zum SID/SAP-Netz und ein Handy zur Verfügung stehen. Zudem war der Beschwerdeführer verpflichtet, für dienstliche Fahrten ein Auto\ndes kantonalen Amtes zu benützen und für private Autospesen eine Bewilligung einzuholen.\n\n"}