{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b129a914-fc11-409b-923b-0a1a57abfb0d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8308edb8dfdfd0e531fcbe1f67095877"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6ed921f-f47d-45c6-a640-582016a208a4", "Checksum": "3b3539e16561c82199238947c7470980"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 205 / 314", "710 2013 205 / 314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:38", "Checksum": "76641deec40a6da87ab5b1ce62a455ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung\n\nG. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Februar 2014 gelangte das Kantonsgericht zur\nAuffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen Akten nicht möglich sei. In der Folge beschloss es, das Verfahren auszustellen und im\nRahmen einer amtlichen Erkundigung vom Beschwerdeführer und vom beigeladenen Amt weitere Informationen einzuholen. Am 14. März 2014 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen\nfest, dass er mit dem kantonalen Amt B.____ und der D____SA in Vertragsverhandlungen stehe. Eine Anstellung beim kantonalen Amt B.____ stünde nicht zur Diskussion, da er sich selbstständig machen wolle. Das kantonale Amt B.____ führte ebenfalls am 14. März 2014 aus, dass\nsich der Beschwerdeführer auf Anfrage des Amtes hin beworben habe. Er sei darüber informiert\nworden, dass für eine Zusammenarbeit nach seiner Pensionierung erforderlich sei, dass er einen Status als Selbstständigerwerbender aufweise. Das Amt habe keine weiteren Offerten eingeholt und die Vergabe des Auftrags sei im freihändigen Verfahren erfolgt. Zu den Eingaben\ndes Beschwerdeführers und des beigeladenen Amtes vom 14. März 2014 nahm die Ausgleichskasse am 27. März 2014 Stellung, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt.\n\nH. An der heutigen Parteiverhandlung nahmen der Beschwerdeführer, eine Vertreterin\ndes kantonalen Amtes B.____ und eine Vertreterin der Ausgleichskasse teil. Die Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die während der Verhandlung gemachten Vorbringen\nwird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946\nkann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige\nInstanz Beschwerde erhoben werden. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das\nVersicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Im Kanton Basel-\nLandschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss den Artikeln 84 und 91 AHVG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich\nzuständigen Kantonsgericht im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom\n12. Juli 2013 ist einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer beim kantonalen Amt B.____\nerzielte Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt.\nMassgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Juni 2013 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).\n\n3.1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit resp. massgebenden Lohn\nwerden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und\nArt. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf\nbestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen\nLohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben\n(Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen,\ndas nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9\nAbs. 1 AHVG).\n\n3.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,\nbeurteilt sich praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen\nden Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche\nQualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 122 V 171 E. 3a; Urteil des\nBundesgerichts vom 26. April 2007, H 102/06, E. 6.2). Als unselbständig erwerbstätig ist im\nAllgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko\nträgt (BGE 122 V 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2, 110 V 78 E. 4).\n\n"}