{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b129a914-fc11-409b-923b-0a1a57abfb0d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8308edb8dfdfd0e531fcbe1f67095877"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-205---314_2014-12-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f6ed921f-f47d-45c6-a640-582016a208a4", "Checksum": "3b3539e16561c82199238947c7470980"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 205 / 314", "710 2013 205 / 314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherungsrechtliche Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:38", "Checksum": "76641deec40a6da87ab5b1ce62a455ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2014 710 13 205 / 314 (710 2013 205 / 314)\nRegeste:\nSozialversicherungsrechtliche Stellung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 18. Dezember 2014 (710 13 205 / 314)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSozialversicherungsrechtliche Stellung; die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit\nist als unselbstständig zu qualifizieren.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene Kantonales Amt B.____ 4410 Liestal\n\nBetreff Sozialversicherungsrechtliche Stellung\nA. Der 1953 geborene A.____ war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. Juni\n2013 bei der Polizei Basel-Landschaft tätig. Bereits am 22. Mai 2013 meldete er sich bei der\nAusgleichskasse Basel-Stadt als Selbstständigerwerbender an. Er hielt fest, dass er als Einzelfirma „C.____ Consulting“ verschiedene Aufträge auf Mandatsebene ausüben werde und legte\neinen zwischen ihm und dem kantonalen Amt B.____ am 22. Mai 2013 vereinbarten Auftrag\nbei.\n\nB. Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 stellte die zuständige Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft (Ausgleichskasse) fest, dass bei der Arbeit, welche A.____ ausübe, die Merkmale\nfür eine unselbständige Tätigkeit überwiegen würden. Seine Arbeitgeber seien deshalb verpflichtet, auf dem an ihn entrichteten Lohn die paritätischen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge\nbei der für ihn zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen. Die Verfügung wurde auch dem kantonalen Amt B.____ eröffnet. Die hiergegen von A.____ erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Juni 2013 ab. Sie hielt fest, dass A.____ über keine eigene\nBetriebsorganisation verfüge. So würden ihm der Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel (Handy,\nFahrzeug) vom kantonalen Amt B.____ zur Verfügung gestellt. Ausserdem sei er an Weisungen\ngebunden, müsse eine Präsenzpflicht erfüllen und sei von einem einzigen Arbeitgeber abhängig.\n\nC. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 12. Juli 2013 Beschwerde beim\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin\nbeantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass er sozialversicherungsrechtlich als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren\nsei. Zur Begründung führte er in Wesentlichen aus, das kantonale Amt B.____ übernehme keine Spesen für Arbeitsmittel, die durch den Pool gestellt werden könnten. Weiter erfordere seine\nArbeit den Zugang zum kantonalen Informatiksystem, weshalb er auf einen Arbeitsplatz in den\nRäumen des Auftraggebers angewiesen sei. Die Präsenzzeit sei organisatorisch bedingt.\nSchliesslich sei er dabei, seine selbstständige Tätigkeit aufzubauen. Das kantonale Amt B.____\nsei der erste und derzeit noch einzige Auftraggeber.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nE. Mit Verfügung vom 26. September 2013 lud die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts das kantonale Amt B.____ zum Verfahren bei und räumte ihm Gelegenheit zur\nStellungnahme ein. Am 29. November 2013 beantragte das kantonale Amt B.____ die Gutheissung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Auftragsverhältnis aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Offerten eingegangen worden sei. Er verfüge als ehemaliger Mitarbeiter\nder Polizei Basel-Landschaft über das notwendige Wissen für das Geschäftsfeld der Blaulichtund Krisenorganisation. Das kantonale Amt würde besondere Aufgaben an Selbstständigerwerbende vergeben, wenn interne Spezialisten fehlen würden. Der vereinbarte Stundenansatz\nsei marktüblich und das Kostendach diene der Sicherheit. Abgerechnet würde in der Regel\nquartalsweise. Bezüglich sachlicher und zeitlicher Organisation sei der Beschwerdeführer\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngrundsätzlich frei. Er müsse aber auf die Verfügbarkeit von Mitarbeitenden der Dienststelle\nRücksicht nehmen. Dies habe teilweise fixe Präsenzzeiten zur Folge. Es stehe ihm aber frei, für\nweitere Auftraggeber zu arbeiten. Weiter sei für die Betreuung des Softwaresystems SAP – aus\nSicherheits- und Datenschutz- und Kostengründen – erforderlich, dass der Beschwerdeführer\neinen Arbeitsplatz in den Räumen des kantonalen Amtes habe. Durch die Mitbenutzung der\nbestehenden Infrastruktur (Natel und Fahrzeug) könnten unnötige Kosten vermieden werden.\n\nF. Der Beschwerdeführer und die Ausgleichskasse verzichteten in ihren Eingaben vom\n3. und 4. Dezember 2013 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des beigeladenen Amtes vom\n29. November 2013.\n\n"}