://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen wird, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.