6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können wettgeschlagen werden. Der Beschwerdeführer ist zwar obsiegende Partei, da er jedoch nicht vertreten ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :