Anders als in der Beitragsverfügung vom 2. Dezember 2010, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 bestätigt hat, wird die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge massgebenden Einkommens lediglich die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 erzielten Mietzinseinnahmen und die in derselben Periode angefallenen Schuldzinsen zu berücksichtigen haben. Die im Zeitraum nach dem 1. April 2010 erzielten Mietzinseinnahmen und angefallenen Schuldzinsen sind demgegenüber bei der Beitragsfestsetzung ausser Acht zu lassen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.