Die Angelegenheit ist zur Neufestsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Anders als in der Beitragsverfügung vom 2. Dezember 2010, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 bestätigt hat, wird die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge massgebenden Einkommens lediglich die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 erzielten Mietzinseinnahmen und die in derselben Periode angefallenen Schuldzinsen zu berücksichtigen haben.