gen Erwerbstätigkeit, d.h. ab 1. April 2010, vorzunehmen. 5.4 Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 7. Februar 2012 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur Neufestsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.