5.3 Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichskasse - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - in Bezug auf die in der Steuermeldung enthaltenen Mietzinseinnahmen nicht etwa an die Angaben bzw. an die durch die Steuerverwaltung erfolgte (steuerrechtliche) Qualifikation gebunden ist. Wie weiter oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), bildet die Steuermeldung mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV- Beitragsfestsetzung.