des Versicherten, d.h. bis Ende März 2010, bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Für den Zeitraum nach der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit, d.h. ab 1. April 2010, ist die fragliche Liegenschaft in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht nicht mehr dem Geschäfts-, sondern dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen mit der Folge, dass die ab 1. April 2010 aus dieser Liegenschaft resultierenden Zinseinnahmen und die ab diesen Zeitpunkt anfallenden Schuldzinsen in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht als Ertrag bzw. Aufwand aus Privatvermögen zu qualifizieren sind.