Die Mietzinseinnahmen von Fr. 21'600.-- und die geschäftlichen Schuldzinsen von Fr. 1’733.-- betreffen nun aber nicht nur die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2010, sondern das gesamte Jahr 2010. Da die versicherte Person gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG jedoch nur solange beitragspflichtig ist, als sie eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt, kann folgerichtig für die Berechnung der Beiträge auch nur auf das während der Dauer der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen abgestellt werden. Die fraglichen Mietzinseinnahmen und die geschäftlichen Schuldzinsen können deshalb vorliegend - entgegen dem Vorgehen der Ausgleichskasse - nur bis zum Zeitpunkt der effektiven Geschäftsaufgabe