5.2 Was die für die Berechnung der Beiträge massgebenden Einnahmen betrifft, ist nach dem Gesagten (vgl. E. 3 hiervor) grundsätzlich auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörde über das Erwerbseinkommen und über das im Betrieb arbeitende Eigenkapital abzustellen. Laut der am 21. November 2011 erfolgten Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft realisierte der Versicherte im fraglichen Zeitraum von anfangs Januar bis Ende März 2010 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 6'950.--.