Entgegen der Auffassung des Versicherten kann sich eine beitragspflichtige Person den Rentnerfreibetrag und den Zinsabzug für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nur solange anrechnen lassen, als sie auch erwerbstätig ist bzw. war. In diesem Sinne hält auch das BSV in WSN Rz 1176 explizit fest, dass nicht der Jahres-, sondern der der Erwerbsdauer entsprechende Zins abzuziehen ist, falls das Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate andauert. Somit erweisen sich aber die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet.