5.1 Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit nach dem Gesagten per Ende März 2010 beendet hatte, hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung der persönlichen Beiträge den Rentnerfreibetrag und den Zinsabzug für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital anteilsmässig nur bis zum 31. März 2010 berücksichtigt. Diese Vorgehensweise wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich beanstandet, sie erweist sich jedoch als korrekt. Entgegen der Auffassung des Versicherten kann sich eine beitragspflichtige Person den Rentnerfreibetrag und den Zinsabzug für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nur solange anrechnen lassen, als sie auch erwerbstätig ist bzw. war.