Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die letzten selbständigen Arbeiten im Laufe des 1. Quartals 2010 erfolgt seien. Die Ausgleichskasse ging deshalb im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 - wie bereits in der dem Einspracheverfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 - zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Selbständigkeit per 31. März 2010 aufgegeben hat. Demzufolge hat sie von ihm für das Jahr 2010 in korrekter Weise lediglich noch für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2010 persönliche Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Rechnung gestellt.