Auf Grund seiner unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Aufgabe seiner Selbständigkeit - gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte er den 31. März 2010 und gegenüber der Steuerverwaltung den 30. Juni 2010 genannt -, ersuchte die Ausgleichskasse den Versicherten im Rahmen des Einspracheverfahrens, ihr nochmals zu bestätigen, wann er seine Selbständigkeit definitiv aufgegeben habe. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die letzten selbständigen Arbeiten im Laufe des 1. Quartals 2010 erfolgt seien.