Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 seine selbständige Erwerbstätigkeit als B.____ definitiv aufgegeben. Auf Grund seiner unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Aufgabe seiner Selbständigkeit - gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte er den 31. März 2010 und gegenüber der Steuerverwaltung den 30. Juni 2010 genannt -, ersuchte die Ausgleichskasse den Versicherten im Rahmen des Einspracheverfahrens, ihr nochmals zu bestätigen, wann er seine Selbständigkeit definitiv aufgegeben habe.