Weitere Vorschriften insbesondere über das Ende der Beitragspflicht bei selbständig Erwerbenden finden sich - ausser bei Erreichen des Rentenalters - weder im Gesetz noch in der Verordnung. Immerhin enthält die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2010) den Hinweis, dass die Beitragspflicht bei selbständiger Erwerbstätigkeit mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe endet (WSN Randziffer [Rz] 1060).