B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 20. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er - sinngemäss -, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. März 2010 seien auf einem tieferen Betrag neu festzusetzen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2012 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :