{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-12-77---279_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22c3766e-12c3-4641-a930-1ecf65bb00d7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d23bce4ada5d6d27044b7e2810dcb1a2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-12-77---279_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df171023-8086-4b68-abd1-9d67c7b87ee3", "Checksum": "ced2e991e3049e586a76a4c1ff30c876"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 12 77 / 279", "710 2012 77 / 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2012 710 12 77 / 279 (710 2012 77 / 279)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:12", "Checksum": "e005daf37f7bf7bd0f0d1e254c72b40c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2012 710 12 77 / 279 (710 2012 77 / 279)\nRegeste:\nBeiträge\n\n5.2 Was die für die Berechnung der Beiträge massgebenden Einnahmen betrifft, ist nach\ndem Gesagten (vgl. E. 3 hiervor) grundsätzlich auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörde\nüber das Erwerbseinkommen und über das im Betrieb arbeitende Eigenkapital abzustellen. Laut\nder am 21. November 2011 erfolgten Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-\nLandschaft realisierte der Versicherte im fraglichen Zeitraum von anfangs Januar bis Ende März\n2010 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 6'950.--. Im Weiteren werden nun aber in dieser Steuermeldung auch Mietzinseinnahmen aus der Geschäftsliegenschaft in der Höhe von Fr. 21'600.-- sowie geschäftliche Schuldzinsen im Umfang von\nFr. 1’733.-- ausgewiesen - was zusammen mit dem erwähnten Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit von Fr. 6'950.-- das der Beitragsberechnung zu Grunde gelegte massgebende\nEinkommen von insgesamt Fr. 26'817.-- ergibt. Die Mietzinseinnahmen von Fr. 21'600.-- und\ndie geschäftlichen Schuldzinsen von Fr. 1’733.-- betreffen nun aber nicht nur die Periode vom\n1. Januar bis 31. März 2010, sondern das gesamte Jahr 2010. Da die versicherte Person gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG jedoch nur solange beitragspflichtig ist, als sie eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt, kann folgerichtig für die Berechnung der Beiträge auch nur auf das\nwährend der Dauer der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen abgestellt werden. Die fraglichen\nMietzinseinnahmen und die geschäftlichen Schuldzinsen können deshalb vorliegend - entgegen\ndem Vorgehen der Ausgleichskasse - nur bis zum Zeitpunkt der effektiven Geschäftsaufgabe\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes Versicherten, d.h. bis Ende März 2010, bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens\naus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Für den Zeitraum nach der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit, d.h. ab 1. April 2010, ist die fragliche Liegenschaft in\nAHV-beitragsrechtlicher Hinsicht nicht mehr dem Geschäfts-, sondern dem Privatvermögen des\nBeschwerdeführers zuzurechnen mit der Folge, dass die ab 1. April 2010 aus dieser Liegenschaft resultierenden Zinseinnahmen und die ab diesen Zeitpunkt anfallenden Schuldzinsen in\nAHV-beitragsrechtlicher Hinsicht als Ertrag bzw. Aufwand aus Privatvermögen zu qualifizieren\nsind.\n\n5.3 Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichskasse - entgegen der\nvon ihr vertretenen Auffassung - in Bezug auf die in der Steuermeldung enthaltenen Mietzinseinnahmen nicht etwa an die Angaben bzw. an die durch die Steuerverwaltung erfolgte (steuerrechtliche) Qualifikation gebunden ist. Wie weiter oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), bildet die\nSteuermeldung mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-\nBeitragsfestsetzung. Die Ausgleichskassen und die Sozialversicherungsgerichte können und\ndürfen deshalb bei der Qualifikation einer Einnahme als beitragsfreier Ertrag aus Privatvermögen oder als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen von der Einschätzung der\nSteuerbehörden abweichen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich ja häufig ohne Belang\nist. Eine solche abweichende Qualifikation der Mietzinseinnahmen - und damit einhergehend\nder Schuldzinsen - ist vorliegend in Bezug auf den Zeitraum nach Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit, d.h. ab 1. April 2010, vorzunehmen.\n\n5.4 Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid\nder Ausgleichskasse vom 7. Februar 2012 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur Neufestsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Anders als in der Beitragsverfügung vom 2. Dezember 2010, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 bestätigt hat, wird die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des für\ndie Festsetzung der persönlichen Beiträge massgebenden Einkommens lediglich die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 erzielten Mietzinseinnahmen und die in derselben\nPeriode angefallenen Schuldzinsen zu berücksichtigen haben. Die im Zeitraum nach dem\n1. April 2010 erzielten Mietzinseinnahmen und angefallenen Schuldzinsen sind demgegenüber\nbei der Beitragsfestsetzung ausser Acht zu lassen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem\nSinne gutzuheissen.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können wettgeschlagen werden. Der\nBeschwerdeführer ist zwar obsiegende Partei, da er jedoch nicht vertreten ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene\nEinspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom\n7. Februar 2012 aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen wird, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers\nfür die Beitragsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 im Sinne\nder Erwägungen neu festsetze.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\n"}