{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-12-77---279_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22c3766e-12c3-4641-a930-1ecf65bb00d7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d23bce4ada5d6d27044b7e2810dcb1a2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-12-77---279_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df171023-8086-4b68-abd1-9d67c7b87ee3", "Checksum": "ced2e991e3049e586a76a4c1ff30c876"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 12 77 / 279", "710 2012 77 / 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2012 710 12 77 / 279 (710 2012 77 / 279)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:12", "Checksum": "e005daf37f7bf7bd0f0d1e254c72b40c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2012 710 12 77 / 279 (710 2012 77 / 279)\nRegeste:\nBeiträge\n\n3.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des\nbetrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche\nQualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt\nund ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen,\nob für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen eine Beitragspflicht besteht und wer\nallenfalls beitragspflichtig ist. Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich\nhäufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation\nals beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil B. und R. des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3 mit Hinweisen).\n\n4.1 Nach dem Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind Versicherte beitragspflichtig,\nsolange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Weitere Vorschriften insbesondere über das Ende\nder Beitragspflicht bei selbständig Erwerbenden finden sich - ausser bei Erreichen des Rentenalters - weder im Gesetz noch in der Verordnung. Immerhin enthält die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und\nNichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar\n2010) den Hinweis, dass die Beitragspflicht bei selbständiger Erwerbstätigkeit mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe endet (WSN Randziffer [Rz] 1060).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 seine selbständige Erwerbstätigkeit als\nB.____ definitiv aufgegeben. Auf Grund seiner unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der\nAufgabe seiner Selbständigkeit - gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte er den 31. März\n2010 und gegenüber der Steuerverwaltung den 30. Juni 2010 genannt -, ersuchte die Ausgleichskasse den Versicherten im Rahmen des Einspracheverfahrens, ihr nochmals zu bestätigen, wann er seine Selbständigkeit definitiv aufgegeben habe. Mit Schreiben vom\n30. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die letzten selbständigen Arbeiten im\nLaufe des 1. Quartals 2010 erfolgt seien. Die Ausgleichskasse ging deshalb im angefochtenen\nEinspracheentscheid vom 7. Februar 2012 - wie bereits in der dem Einspracheverfahren zu\nGrunde liegenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 - zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Selbständigkeit per 31. März 2010 aufgegeben hat. Demzufolge hat sie\nvon ihm für das Jahr 2010 in korrekter Weise lediglich noch für die Periode vom 1. Januar bis\n31. März 2010 persönliche Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Rechnung gestellt.\n\n5.1 Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit nach dem Gesagten per\nEnde März 2010 beendet hatte, hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung der persönlichen\nBeiträge den Rentnerfreibetrag und den Zinsabzug für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital\nanteilsmässig nur bis zum 31. März 2010 berücksichtigt. Diese Vorgehensweise wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich beanstandet, sie erweist sich jedoch als korrekt. Entgegen der\nAuffassung des Versicherten kann sich eine beitragspflichtige Person den Rentnerfreibetrag\nund den Zinsabzug für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nur solange anrechnen lassen,\nals sie auch erwerbstätig ist bzw. war. In diesem Sinne hält auch das BSV in WSN Rz 1176\nexplizit fest, dass nicht der Jahres-, sondern der der Erwerbsdauer entsprechende Zins abzuziehen ist, falls das Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate andauert. Somit erweisen sich aber\ndie Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet.\n\n"}