{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-12-77---279_2012-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22c3766e-12c3-4641-a930-1ecf65bb00d7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "d23bce4ada5d6d27044b7e2810dcb1a2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-12-77---279_2012-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=df171023-8086-4b68-abd1-9d67c7b87ee3", "Checksum": "ced2e991e3049e586a76a4c1ff30c876"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 12 77 / 279", "710 2012 77 / 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2012 710 12 77 / 279 (710 2012 77 / 279)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:12", "Checksum": "e005daf37f7bf7bd0f0d1e254c72b40c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2012 710 12 77 / 279 (710 2012 77 / 279)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 23. Oktober 2012 (710 12 77 / 279)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nPersönliche Beiträge des Versicherten im Zusammenhang mit der definitiven Aufgabe\nder selbständigen Erwerbstätigkeit\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. A.____ war bis Ende März 2010 als B.____ selbständig erwerbstätig und im Rahmen\ndieser Tätigkeit als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 21. November 2011 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft der Ausgleichskasse für A.____ für das Jahr 2010 ein aus selbständiger\nErwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von Fr. 26'817.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital im Umfang von Fr. 306'330.--. Gestützt auf diese Angaben setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 die persönlichen Beiträge von A.____ für\ndie Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. März 2010 auf Fr. 1'452.-- fest. Die vom Versicherten\ndagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 ab.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 20. Februar 2012 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).\nDarin beantragte er - sinngemäss -, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. März 2010 seien auf einem\ntieferen Betrag neu festzusetzen.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2012 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht\nerhobene - Beschwerde des Versicherten vom 20. Februar 2012 ist demnach einzutreten.\n\n1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft\nsich die angefochtene Beitragsverfügung auf Fr. 1'452.--, die Beurteilung der Beschwerde fällt\ndemnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht\ndes Kantonsgerichts.\n\n2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf\ndem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen.\nNach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte\naus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien\nBeruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und\nÜberführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forst-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu\nGeschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.\n\n2.2 Die Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die\nBemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb\ninvestierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV).\n\n3.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte\nEigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt\nund den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das\nfür die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei dessen Ermittlung sich\ndie Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) - sowie über das im Betrieb\narbeitende Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n"}