Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Positionen der Honorarrechnung sind daher zu kürzen, wobei es sich rechtfertigt, den für die Redaktion der Beschwerde und der Replik entschädigungsberechtigten Zeitaufwand auf 9 Stunden festzusetzen. Hinzu kommt der übrige ausgewiesene Aufwand - wie etwa die Bemühungen im Zusammenhang mit der von der IV-Stelle aufgeworfenen Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung - von total 10 Stunden und 40 Minuten. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Versicherten ist somit auf der Basis eines insgesamt als angemessen erachteten Zeitaufwands von 19 Stunden und 40 Minuten festzusetzen.