Während die ausgewiesenen Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass geben, muss der geltend gemachte Zeitaufwand als zu hoch bezeichnet werden. Der vorliegende Prozess gab weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überdurchschnittlich aufwändigen Erörterungen Anlass. Zudem ging es inhaltlich ausschliesslich um die Frage, ob der medizinische Sachverhalt durch die IV-Stelle genügend abgeklärt worden war, und nicht auch um weitere invalidenversicherungsrechtliche Aspekte wie etwa den Einkommensvergleich oder die Methodenwahl.