Die Versicherte sei weiterhin durch die Schmerzsymptomatik stark behindert und in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Die IV-Stelle hält diesen Berichten ohne hinreichende und somit auch schlüssige Begründung entgegen, dass kein invalidisierendes Leiden vorliege. Insbesondere der Einwand der IV-Stelle, dass die genannten Leiden durch entsprechende Therapie behoben werden könnten, erscheint in Anbetracht der seit Jahren erfolgten Therapien und dem Verweis verschiedener Ärzte auf eine bereits eingetretene Chronifizierung zu kurz gegriffen.