7.3 Was den physischen Gesundheitszustand betrifft, so zeigt sich, dass gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage der rein somatische Anteil am gesamten Beschwerdebild derzeit nicht abgrenzbar ist. Eine solche Abgrenzung ist letztlich aber auch nicht nötig, da im Hinblick auf eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohnehin eine - die psychischen und somatischen Beeinträchtigungen umfassende - Gesamtbeurteilung erforderlich ist. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich in den aktuell vorhandenen medizinischen Akten durchaus Atteste finden, die der Versicherten aus fachärztlicher somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.