Zu beachten ist nämlich, dass Dr. D.____ als weitere Diagnosen auch eine mittelgradige depressive Episode und - wie vor ihm bereits andere Ärzte - ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und physischen Faktoren erhob. Dass diese Diagnosen als gänzlich ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesehen werden können, steht - wie gesagt - entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht fest. 7.2.4 Aus den geschilderten Gründen erweist sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt.