Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2.3 Vor diesem Hintergrund ist es im Übrigen nicht zielführend, wenn sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Bericht von Dr. D.____ primär auf die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung fokussiert und etwa moniert, dass die hierfür erforderlichen Kardinalkriterien nicht benannt würden. Zu beachten ist nämlich, dass Dr. D.____ als weitere Diagnosen auch eine mittelgradige depressive Episode und - wie vor ihm bereits andere Ärzte - ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und physischen Faktoren erhob.